Satzung

Satzung
Jugendordnung
Beitragsordnung

§ 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der am 30.09.1968 gegründete Verein führt den Namen Rad Club Musketier Wuppertal e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, der dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. angegliedert ist. Damit ist er im übrigen den Satzungen und der Sportordnung des Landesverbandes bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. unterworfen.

3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung aus dem Jahre 1977, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateur Radsports.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.

§ 3 – Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist, zum Quartalsende möglich.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstand mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 – Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§ 5 – Aufnahmegebühr und Beiträge

1. Die Aufnahmegebühr und der monatliche Mitgliedsbeitrag werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag die Aufnahmegebühr zu entrichten.

3. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

§ 6 – Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Sache des Vereins und des Radsports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 – Sportjugend

1. Die Sportjugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 8 – Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht den Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

4. Gewählt werden können nur solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) die Vereinsausschüsse.

§ 10 – Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Gesamtvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.

5. Bei der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend.

8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge können gestellt werden
a) von den Mitgliedern
b) vom Gesamtvorstand
c) von den Ausschüssen.

10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 11 – Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben und der Geschäftsführer außerhalb seines ihm übertragenen Geschäftsbereiches nur dann, wenn sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert sind.

2. Eine Person kann mehr als 2 Vorstandsfunktionen wahrnehmen, jedoch darf dadurch die Zahl der den Vorstand nach § 26 BGB bildenden Personen nicht unter zwei sinken.

3. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

§ 12 – Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, dem Kassierer und den Fachwarten für
Jugend
Rennsport
Wanderfahren
Touristiksport
Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Gesamtvorstand kann nach Bedarf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erweitert werden.

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Der Gesamtvorstand ist zuständig für
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu informieren.

§ 13 – Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf zur zweckvollen Durchführung der Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

2. Der Vorstand und der Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 14 – Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 – Wahlen

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zu1ässig.

2. Es ist zulässig, mehrere Ämter in einer Person zu vereinigen.

§ 16 – Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Ent¬lastung des Kassierers.

§ 17 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ Stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederver¬sammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller seiner Mitglieder beschlossen oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn über 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Die Mitgliederversammlung kann Liquidatoren bestellen. Sieht sie davon ab, gilt der Vorstand nach Maßgabe des § 11 als Liquidator bestellt.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wuppertal mit der Zweckbestimmung das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 18 – Schlussbestimmung

Diese Satzung setzt die von der Mitgliederversammlung am 7.10.1968 beschlossene und am 15.1.1969 in das Vereinsregister eingetragene Satzung außer Kraft.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.11.1979 beschlossen.

Satzungsänderung eingetragen in das Vereinsregister. Wuppertal, den 18.Februar 1980
Amtsgericht Wuppertal.

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